Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.3, dass es sich bei der vorliegend untersuchten Anlasstat um ein Verbrechen (Art. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) handelt, welches die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt.