221 Abs. 1bis StPO. Demnach sind Untersu- chungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. 5.2 Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.3, dass es sich bei der vorliegend untersuchten Anlasstat um ein Verbrechen (Art.