4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 2002) ist geständig, im Jahr 2024 mehrmals bzw. immer wieder vaginalen Geschlechtsverkehr mit der 14-jährigen D.________ gehabt zu haben. Dabei wusste er, dass dies aufgrund des Alters von D.________ strafbar ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 2 vom 17. Januar 2025 E. 4). Der dringende Tatverdacht