Zudem beschränkte sich das zwischenzeitliche Fehlen eines formgültigen Hafttitels auf wenige Tage und war die Folge einer Rückweisung, welche an den materiellen Haftvoraussetzungen nichts änderte. Bei dieser Sachlage drängt(e) sich daher keine Haftentlassung auf (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2021 E. 2.2 sowie Urteil des Bundegerichts 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 142 IV 245 E. 4.1; 139 IV 41 E. 2.2 und 3.4; sowie Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1). Eine solche wurde im Beschwerdeverfahren aufgrund des fehlenden Hafttitels auch nicht mehr beantragt.