Vor und nach dieser vorübergehend formell unrechtmässigen Inhaftierungsphase haben die zuständigen Zwangsmassnahmengerichte die materiellen Haftgründe aber mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Zudem beschränkte sich das zwischenzeitliche Fehlen eines formgültigen Hafttitels auf wenige Tage und war die Folge einer Rückweisung, welche an den materiellen Haftvoraussetzungen nichts änderte.