So stellte die Staatsanwaltschaft erst am 6. Mai 2025 und damit vier Tage nach erfolgter Rückweisung einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft. Dieser Antrag begründet jedoch noch keinen Hafttitel. Zwar verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Mai 2025 die bestehende Haft provisorisch. Das ist aber gesetzlich nicht möglich bzw. in der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen, da zu diesem Zeitpunkt keine Haft mehr bestanden hat, die man provisorisch hätte verlängern können. Deshalb liegt erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 wieder ein gültiger Hafttitel vor.