227 Abs. 5 StPO). Insofern wurde der Beschwerdeführer weder um einen rechtmässigen Verfahrensablauf gebracht noch wurde ihm die Möglichkeit genommen, sich gegen die fortbestehende Inhaftierung ab dem 2. Mai 2025 rechtlich zur Wehr zu setzen. So wurde seine Eingabe vom 5. Mai 2025 (Rüge der widerrechtlichen Haft) sinngemäss als Haftentlassungsgesuch entgegengenommen und er hatte die zeitnahe Möglichkeit, die Frage der Widerrechtlichkeit der Haft im Rahmen des Verfahrens um Anordnung von Sicherheitshaft geltend zu machen.