5 es sich, von einer Fortsetzung der Haft und damit auch der analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte die Sicherheitshaft jedenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4.5). Dabei hat es die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt (Art. 227 Abs. 3 StPO) und innert der Frist von fünf Tagen entschieden (Art. 227 Abs. 5 StPO).