226 StPO wäre möglich gewesen. Trotz fehlender und nicht neu beantragter Untersuchungshaft sowie Wegfalls der Sicherheitshaft durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend aber direkt wieder Sicherheitshaft beantragen. Zwar war die Haft aufgrund der Rückweisung formell nicht weitergelaufen. Da aber immerhin vor der ursprünglichen Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren Untersuchungshaft bestanden hatte, in der Folge Sicherheitshaft angeordnet worden war, deren Fortdauer schliesslich weggefallen ist, und es überdies unbestritten ist, dass nach wie vor ein Haftgrund vorliegt (vgl. E. 5 dieses Beschlusses), rechtfertigt