Diese Konstellation ist im Gesetz nicht geregelt und es ist unklar, welche Verfahrensbestimmungen (analog) Anwendung finden. Die Staatsanwaltschaft hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, umgehend und erneut nach erfolgter Rückweisung die Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und damit das Verfahren gemäss Art. 224 bis Art. 226 StPO in die Wege zu leiten. Das Einhalten der Fristen gemäss den Art. 224 bis Art. 226 StPO wäre möglich gewesen.