236 Abs. 4 StPO). Nicht zielführend ist das Argument des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine beschuldigte Person regelmässig und in rechtsmissbräuchlicher Weise nach Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht seine Anerkennung des deliktsrelevanten Sachverhaltes widerrufen könne, um so infolge Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft und Wegfalls der Sicherheitshaft seine Haftentlassung zu erwirken. Abgesehen davon, dass eine solche Ausgangslage nicht vorliegt, könnte eine beschuldigte Person ohnehin nicht auf diese Weise automatisch eine Haftentlassung erwirken.