Prozessökonomische Gesichtspunkte spielen für die Frage der Gültigkeit der Haft keine Rolle. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt, da aber noch keine Verlegung in eine Vollzugsinstitution stattfinden konnte, befindet er sich noch nicht im entsprechenden Regime (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO).