Seit dem 2. Mai 2025 (Rückweisungsentscheid des Regionalgerichts) liegt daher keine Sicherheitshaft mehr vor. Wie erwähnt und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sieht der Gesetzgeber keine automatische Umwandlung von einer strafprozessualen Haftart in eine andere (hier Sicherheitshaft zu Untersuchungshaft) vor. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft identisch sind (vgl. Art. 221 StPO), ändert daran nichts.