dafür mannigfaltig sein können, unter Aufleben allfällig früher angeordneter Untersuchungshaft indessen nicht. Ein solches Vorgehen lässt ausser Acht, dass die Voraussetzungen strafprozessualer Haft mit dem Gang des Verfahrens immer wieder überprüft werden müssen. Wenn das Verfahren durch Rückzug bzw. Rückweisung der Anklage fortgesetzt wird, hat dies nicht zur Folge, dass zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Untersuchungshaft wieder auflebt, mithin das Verfahren hinsichtlich strafprozessualer Haft in einen früheren Verfahrensstand zurückversetzt wird. Abgesehen davon wurde die Untersuchungshaft vorliegend bis zum