Vielmehr drängt es sich mit Blick auf die verschiedenen Gründe, welche einem Rückzug oder einer Rückweisung der Anklage zugrunde liegen können, oder seither verstrichener Zeit auf, eine erneute Überprüfung der Haft vorzunehmen. Es ist nicht einzusehen, weshalb im Fall einer Anklageerhebung, mit welcher ein Strafverfahren – vorbehältlich eines Einstellungsentscheids bzw. des Erlasses eines Strafbefehls – seinen ordentlichen bzw. vom Gesetz vorgezeichneten Gang nimmt, von Gesetzes wegen ein Haftprüfungsverfahren (Anordnung von Sicherheitshaft) durchgeführt werden muss, im umgekehrten Fall, wobei die Gründe