Das ist weder gesetzlich vorgesehen noch erscheint es aus anderen Gründen rechtmässig. Vielmehr drängt es sich mit Blick auf die verschiedenen Gründe, welche einem Rückzug oder einer Rückweisung der Anklage zugrunde liegen können, oder seither verstrichener Zeit auf, eine erneute Überprüfung der Haft vorzunehmen.