Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Untersuchungshaft endete mit Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 220 Abs. 1 StPO). Entsprechend wurde auch Antrag auf Sicherheitshaft gestellt (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Ein Rückzug bzw. eine Rückweisung der Anklage führt nicht automatisch dazu, dass eine früher angeordnete Untersuchungshaft «wieder auflebt» bzw. weiterläuft. Das ist weder gesetzlich vorgesehen noch erscheint es aus anderen Gründen rechtmässig.