212 Abs. 1, 220, 225, 226, 228 und 229 StPO sowie Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziffer 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Das Zwangsmassnahmengericht geht in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2025 davon aus, aufgrund des Rückzugs der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft habe kein die Untersuchungshaft beendender Grund nach Art. 220 Abs. 1 StPO mehr vorgelegen. Es bestehe daher (wieder) Untersuchungshaft. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.