3.2 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines Hafttitels für den oben erwähnten Zeitraum. Er macht zusammengefasst geltend, die Sicherheitshaft habe mit der gerichtlichen Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2025 geendet und sei erst am 13. Mai 2025 neu angeordnet worden. Es habe in diesem Zeitraum auch keine Untersuchungshaft bestanden. Diese sei im letzten Entscheid bis am 16. April 2025 befristet worden. Seine (fortgesetzte) Inhaftierung ohne Einhaltung der prozessrechtlichen Regeln und ohne Rechtfertigungsgrund stelle eine krasse Verletzung der Art. 212 Abs. 1, 220, 225, 226, 228 und 229 StPO sowie Art.