3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Feststellung der Widerrechtlichkeit seiner Inhaftierung im Zeitraum vom 2. bis 13. Mai 2025. Beschuldigte Personen, deren strafprozessuale Haft andauert, haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein selbstständiges aktuelles Rechtsschutzinteresse an der von ihnen beantragten Feststellung, sie seien von unrechtmässiger Haft betroffen gewesen, weil ein gültiger Hafttitel zwischenzeitlich gefehlt habe (Urteil des Bun-