382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob ein Rückzug der Anklage im abgekürzten Verfahren möglich ist. Jedenfalls wurde die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom Regionalgericht abgesetzt und die Rechtshängigkeit der Staatsanwaltschaft übertragen (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2025 des Regionalgerichts [KZM 25 1023]). Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verfügung nichtig ist.