Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2025 bis zum 13. Mai 2025 ohne rechtliche Grundlage i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO inhaftiert gewesen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Entscheid fest.