Am 13. Mai 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 5. Mai 2025 ab, ordnete die Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 6. August 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 1023). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen.