Am 6. Mai 2025 beantragte sie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 13. Mai 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 5. Mai 2025 ab, ordnete die Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 6. August 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 1023).