Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 26. März 2025 die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Juni 2025 an (KZM 25 665). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 30. April 2025 die Anklage im abgekürzten Verfahren zurückgezogen hatte, wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2025 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass aufgrund der Rückweisung der Sache die Sicherheitshaft begriffsnotwen-