Durch den Rückzug bzw. die Rückweisung der Anklage wird auch die Sicherheitshaft beendet. Eine automatische Umwandlung von einer strafprozessualen Haftart in eine andere (hier Sicherheitshaft zu Untersuchungshaft) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Rückweisung ist es daher erforderlich, erneut und umgehend ein Haftverfahren einzuleiten, unabhängig davon, ob sich die materiellen Haftvoraussetzungen durch die Rückweisung verändert haben oder die Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren in Kürze bevorstand. Vorliegend rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO. (E. 3.2 f.) Erwägungen: