Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 231 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft / Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 13. Mai 2025 (KZM 25 1023) Regeste Hafttitel nach Rückzug bzw. Rückweisung der Anklage im abgekürzten Verfahren Wenn das Verfahren durch Rückzug bzw. Rückweisung der Anklage fortgesetzt wird, hat dies nicht zur Folge, dass zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Untersuchungshaft wieder auflebt, mithin das Verfahren hinsichtlich strafprozessualer Haft in einen früheren Verfahrensstand zurückversetzt wird. Durch den Rückzug bzw. die Rückweisung der An- klage wird auch die Sicherheitshaft beendet. Eine automatische Umwandlung von einer strafprozessualen Haftart in eine andere (hier Sicherheitshaft zu Untersuchungshaft) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Rückweisung ist es daher erforderlich, erneut und umgehend ein Haftverfahren einzuleiten, unabhängig davon, ob sich die materiellen Haftvoraussetzungen durch die Rückweisung verändert haben oder die Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren in Kürze bevorstand. Vorliegend rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO. (E. 3.2 f.) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Entscheid vom 20. September 2024 ordnete das Re- gionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 24 153), nachdem es am 3. Juni 2024 bereits den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten gutgeheissen (ARR 24 95) und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht diese Ersatzmassnahmen am 28. Au- gust 2024 verlängert hatte (KZM 24 1781). Am 20. Dezember 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2025 (KZM 24 2598). Die vom Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen einge- reichte Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 17. Ja- nuar 2025 ab (BK 25 2). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2025 ebenfalls ab (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_137/2025). Mit Entscheid vom 17. März 2025 verlän- gerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis zum 16. April 2025 (KZM 25 567). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. März 2025 die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren an das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 26. März 2025 die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils, längstens jedoch bis zum 24. Juni 2025 an (KZM 25 665). Nachdem die Staatsan- waltschaft am 30. April 2025 die Anklage im abgekürzten Verfahren zurückgezogen hatte, wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2025 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass aufgrund der Rückweisung der Sache die Sicherheitshaft begriffsnotwen- 2 dig per 2. Mai 2025 geendet habe und er sich ohne Rechtsgrundlage in Haft befin- de. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Haftentlas- sungsgesuch behandelt. Am 6. Mai 2025 beantragte sie die Abweisung des Haft- entlassungsgesuchs sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 13. Mai 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch vom 5. Mai 2025 ab, ordnete die Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts, längstens bis zum 6. August 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 1023). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2025 bis zum 13. Mai 2025 ohne rechtliche Grundlage i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO inhaftiert gewesen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Entscheid fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer de- legierten Stellungnahme vom 2. Juni 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Juni 2025), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 3. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf abschliessende Bemerkungen verzichtet und an den Anträgen und der Begründung gemäss Beschwerde festgehalten wer- de. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht Gegenstand im vorlie- genden Verfahren ist die Frage, ob ein Rückzug der Anklage im abgekürzten Ver- fahren möglich ist. Jedenfalls wurde die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfah- ren vom Regionalgericht abgesetzt und die Rechtshängigkeit der Staatsanwalt- schaft übertragen (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2025 des Regionalgerichts [KZM 25 1023]). Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verfügung nichtig ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Feststellung der Widerrechtlichkeit sei- ner Inhaftierung im Zeitraum vom 2. bis 13. Mai 2025. Beschuldigte Personen, de- ren strafprozessuale Haft andauert, haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich ein selbstständiges aktuelles Rechtsschutzinteresse an der von ihnen beantragten Feststellung, sie seien von unrechtmässiger Haft betroffen gewesen, weil ein gültiger Hafttitel zwischenzeitlich gefehlt habe (Urteil des Bun- 3 desgerichts 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2 ff. mit Verweis auf BGE 139 IV 94 E. 2.3.2-2.4.; vgl. auch BGE 142 IV 245 E. 4.1 und BGE 141 IV 349, 2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 3.4.4; 1B_472/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.6.1; 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.6; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.4). Auf das Feststellungsbegehren ist einzu- treten. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines Hafttitels für den oben erwähnten Zeitraum. Er macht zusammengefasst geltend, die Sicherheitshaft habe mit der ge- richtlichen Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2025 ge- endet und sei erst am 13. Mai 2025 neu angeordnet worden. Es habe in diesem Zeitraum auch keine Untersuchungshaft bestanden. Diese sei im letzten Entscheid bis am 16. April 2025 befristet worden. Seine (fortgesetzte) Inhaftierung ohne Ein- haltung der prozessrechtlichen Regeln und ohne Rechtfertigungsgrund stelle eine krasse Verletzung der Art. 212 Abs. 1, 220, 225, 226, 228 und 229 StPO sowie Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziffer 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Das Zwangsmassnahmengericht geht in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2025 davon aus, aufgrund des Rückzugs der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft habe kein die Untersuchungshaft beendender Grund nach Art. 220 Abs. 1 StPO mehr vorgelegen. Es bestehe daher (wieder) Untersu- chungshaft. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Untersuchungshaft endete mit Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 220 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend wurde auch Antrag auf Sicherheitshaft gestellt (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Ein Rückzug bzw. eine Rückweisung der Anklage führt nicht automatisch dazu, dass eine früher angeordnete Untersuchungshaft «wieder auflebt» bzw. wei- terläuft. Das ist weder gesetzlich vorgesehen noch erscheint es aus anderen Grün- den rechtmässig. Vielmehr drängt es sich mit Blick auf die verschiedenen Gründe, welche einem Rückzug oder einer Rückweisung der Anklage zugrunde liegen kön- nen, oder seither verstrichener Zeit auf, eine erneute Überprüfung der Haft vorzu- nehmen. Es ist nicht einzusehen, weshalb im Fall einer Anklageerhebung, mit wel- cher ein Strafverfahren – vorbehältlich eines Einstellungsentscheids bzw. des Er- lasses eines Strafbefehls – seinen ordentlichen bzw. vom Gesetz vorgezeichneten Gang nimmt, von Gesetzes wegen ein Haftprüfungsverfahren (Anordnung von Si- cherheitshaft) durchgeführt werden muss, im umgekehrten Fall, wobei die Gründe dafür mannigfaltig sein können, unter Aufleben allfällig früher angeordneter Unter- suchungshaft indessen nicht. Ein solches Vorgehen lässt ausser Acht, dass die Voraussetzungen strafprozessualer Haft mit dem Gang des Verfahrens immer wie- der überprüft werden müssen. Wenn das Verfahren durch Rückzug bzw. Rückwei- sung der Anklage fortgesetzt wird, hat dies nicht zur Folge, dass zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Untersuchungshaft wieder auflebt, mithin das Verfahren hinsichtlich strafprozessualer Haft in einen früheren Verfahrensstand zurückver- setzt wird. Abgesehen davon wurde die Untersuchungshaft vorliegend bis zum 4 16. April 2025 befristet und seither nicht verlängert. Sie müsste ohnehin neu ange- ordnet bzw. verlängert werden. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wurde zwar Sicherheitshaft bis am 24. Juni 2025 angeordnet. Durch den Rückzug bzw. die Rückweisung der Anklage wurde die Si- cherheitshaft aber beendet und lief nicht einfach weiter. Seit dem 2. Mai 2025 (Rückweisungsentscheid des Regionalgerichts) liegt daher keine Sicherheitshaft mehr vor. Wie erwähnt und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Be- schwerdeführers sieht der Gesetzgeber keine automatische Umwandlung von einer strafprozessualen Haftart in eine andere (hier Sicherheitshaft zu Untersuchungs- haft) vor. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- und Si- cherheitshaft identisch sind (vgl. Art. 221 StPO), ändert daran nichts. Damit war es aufgrund der Rückweisung durch das Regionalgericht erforderlich, erneut und um- gehend ein Haftverfahren einzuleiten, unabhängig davon, ob sich die materiellen Haftvoraussetzungen durch die Rückweisung verändert haben oder die Anklageer- hebung im ordentlichen Verfahren in Kürze bevorstand. Prozessökonomische Ge- sichtspunkte spielen für die Frage der Gültigkeit der Haft keine Rolle. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt, da aber noch keine Verlegung in eine Vollzugsinstitution stattfinden konnte, befindet er sich noch nicht im entsprechen- den Regime (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Nicht zielführend ist das Argument des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine beschuldigte Person regelmässig und in rechtsmissbräuchlicher Weise nach An- klageerhebung im abgekürzten Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht seine An- erkennung des deliktsrelevanten Sachverhaltes widerrufen könne, um so infolge Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft und Wegfalls der Sicherheits- haft seine Haftentlassung zu erwirken. Abgesehen davon, dass eine solche Aus- gangslage nicht vorliegt, könnte eine beschuldigte Person ohnehin nicht auf diese Weise automatisch eine Haftentlassung erwirken. Vielmehr hätte es die Staatsan- waltschaft in einer solchen Konstellation in der Hand, umgehend ein erneutes Haft- verfahren einzuleiten. 3.3 Wie erwähnt, ist die Grundlage für die fortdauernde Sicherheitshaft aufgrund einer Rückweisung durch das Regionalgericht entfallen. Diese Konstellation ist im Ge- setz nicht geregelt und es ist unklar, welche Verfahrensbestimmungen (analog) Anwendung finden. Die Staatsanwaltschaft hätte grundsätzlich die Möglichkeit ge- habt, umgehend und erneut nach erfolgter Rückweisung die Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und damit das Verfahren gemäss Art. 224 bis Art. 226 StPO in die Wege zu leiten. Das Einhalten der Fristen gemäss den Art. 224 bis Art. 226 StPO wäre möglich gewesen. Trotz fehlender und nicht neu beantragter Untersuchungshaft sowie Wegfalls der Sicherheitshaft durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend aber direkt wieder Sicherheitshaft beantragen. Zwar war die Haft aufgrund der Rückweisung formell nicht weitergelaufen. Da aber im- merhin vor der ursprünglichen Anklageerhebung im abgekürzten Verfahren Unter- suchungshaft bestanden hatte, in der Folge Sicherheitshaft angeordnet worden war, deren Fortdauer schliesslich weggefallen ist, und es überdies unbestritten ist, dass nach wie vor ein Haftgrund vorliegt (vgl. E. 5 dieses Beschlusses), rechtfertigt 5 es sich, von einer Fortsetzung der Haft und damit auch der analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO i.V.m. Art. 227 StPO auszugehen. Das Zwangs- massnahmengericht durfte die Sicherheitshaft jedenfalls auf Antrag der Staatsan- waltschaft anordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4.5). Dabei hat es die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt (Art. 227 Abs. 3 StPO) und innert der Frist von fünf Tagen entschieden (Art. 227 Abs. 5 StPO). Insofern wurde der Beschwerdeführer weder um einen rechtmässigen Ver- fahrensablauf gebracht noch wurde ihm die Möglichkeit genommen, sich gegen die fortbestehende Inhaftierung ab dem 2. Mai 2025 rechtlich zur Wehr zu setzen. So wurde seine Eingabe vom 5. Mai 2025 (Rüge der widerrechtlichen Haft) sinn- gemäss als Haftentlassungsgesuch entgegengenommen und er hatte die zeitnahe Möglichkeit, die Frage der Widerrechtlichkeit der Haft im Rahmen des Verfahrens um Anordnung von Sicherheitshaft geltend zu machen. 3.4 Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft wieder anordnen durfte, ändert jedoch nichts daran, dass zeitweise ein gültiger Hafttitel gefehlt hat. So stellte die Staatsanwaltschaft erst am 6. Mai 2025 und damit vier Tage nach erfolgter Rückweisung einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft. Dieser Antrag begründet jedoch noch keinen Hafttitel. Zwar verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Mai 2025 die bestehende Haft provisorisch. Das ist aber gesetzlich nicht möglich bzw. in der vorliegenden Kon- stellation nicht vorgesehen, da zu diesem Zeitpunkt keine Haft mehr bestanden hat, die man provisorisch hätte verlängern können. Deshalb liegt erst mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 wieder ein gültiger Hafttitel vor. Somit ist festzustellen, dass für den Zeitraum vom 2. Mai 2025 bis 12. Mai 2025 kein formell-gültiger Hafttitel vorliegt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Vor und nach dieser vorübergehend formell unrechtmässigen Inhaftierungsphase haben die zuständigen Zwangsmassnahmengerichte die materiellen Haftgründe aber mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet. Zudem beschränkte sich das zwi- schenzeitliche Fehlen eines formgültigen Hafttitels auf wenige Tage und war die Folge einer Rückweisung, welche an den materiellen Haftvoraussetzungen nichts änderte. Bei dieser Sachlage drängt(e) sich daher keine Haftentlassung auf (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2021 E. 2.2 sowie Urteil des Bundegerichts 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 142 IV 245 E. 4.1; 139 IV 41 E. 2.2 und 3.4; sowie Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1). Eine solche wurde im Beschwerdeverfahren aufgrund des fehlenden Hafttitels auch nicht mehr beantragt. Mit der entsprechenden Feststellung und Berücksichtigung bei der Kostenfolge wird dem fehlenden Hafttitel im Haftprüfungsverfahren Genüge getan. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 2002) ist geständig, im Jahr 2024 mehrmals bzw. immer wieder vaginalen Geschlechtsver- kehr mit der 14-jährigen D.________ gehabt zu haben. Dabei wusste er, dass dies aufgrund des Alters von D.________ strafbar ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 2 vom 17. Januar 2025 E. 4). Der dringende Tatverdacht 6 wegen sexueller Handlungen mit Kindern liegt offensichtlich vor und wird nach wie vor nicht bestritten. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wie- derholungsgefahr gemäss Art. Art. 221 Abs. 1bis StPO. Demnach sind Untersu- chungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend ver- dächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. 5.2 Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.3, dass es sich bei der vorliegend untersuchten Anlasstat um ein Verbrechen (Art. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]) handelt, welches die Anordnung von Haft wegen qualifi- zierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt. Es hielt fest, dass unter Berück- sichtigung des bedeutsamen Altersunterschieds von 7 Jahren und des Spektrums möglicher sexueller Handlungen mit Blick auf den konkreten Tatvorwurf des mehr- maligen vaginalen Geschlechtsverkehrs ohne Weiteres von gravierenden Übergrif- fen auszugehen sei. Diese gefährdeten die sexuelle Entwicklung von D.________ – unabhängig von ihrem Einverständnis, ihrer bisherigen sexuellen Erfahrung und ihrer körperlichen Entwicklung – erheblich. Damit handle es sich bei der in Frage stehenden Anlasstat sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Ausführung um ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt. Darauf kann verwie- sen werden, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Anlasstat nicht mehr bestreitet. 5.3 Zudem ist nach wie vor von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor nicht, dass ihn die Anordnung verschie- dener Ersatzmassnahmen und die konkret drohende Haft in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnten, in gleicher Weise zum Nachteil von D.________ weiter zu delinquieren. Sodann ist unbestritten, dass es trotz einer Beziehungspau- se von mehreren Monaten und räumlicher Trennung zu weiteren sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ gekommen ist. Im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) wird davon ausgegangen, dass aufgrund des ho- hen statistischen Risikos und der zahlreichen ungünstigen individuellen und klini- schen Risikofaktoren (chronische psychische Störung des Beschwerdeführers so- wie seine defizitären sozialen Kompetenzen und sein Konfliktverhalten) gemäss Basler Kriterienkatalog (Dittman) das Rückfallrisiko speziell für die sexuellen Hand- lungen mit D.________ (ohne Kontrollmassnahmen im Sinne einer räumlichen Trennung) erheblich über der durchschnittlichen Rückfallrate für entsprechende Delikte in der Schweiz liegt (S. 49 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die 7 Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 2 vom 17. Januar 2025 E. 5.3 sowie im Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2026 vom 6. März 2025 E. 4.2 f. verwiesen werden, zumal die hohe Rückfallwahrscheinlich- keit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Aus der ergänzenden gutachterli- chen Stellungnahme vom 17. Februar 2025 des FPD geht hervor, es bleibe insge- samt bei der Einschätzung, dass von einem mässigen bis hohen Risiko für erneute Delikte im Sinne der vorgeworfenen Indexdelikte auszugehen sei (S. 5), sofern kei- ne räumliche Trennung des Beschwerdeführers vom Opfer gewährleistet werden könne. Das mässige Risiko kann sich dabei einzig auf die Gefahr sexueller Hand- lungen mit anderen Minderjährigen beziehen, welche bereits im Gutachten vom 28. November 2024 als deutlich geringer eingeschätzt wurde (S. 49). So ergeben sich aus den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme jedenfalls keine konkreten und zwingenden Hinweise, dass sich die hohe Rückfallwahrscheinlich- keit in Bezug auf Delikte zum Nachteil von D.________ massgeblich verringert hat (S. 4 f.). Dies wird denn auch nicht behauptet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft resp. der vorzeitige Strafvollzug die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind nach der Rechtsprechung auch freiheits- entziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dau- ern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 5.2). Ob eine Haftdauer als übermässig be- zeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Zum jetzigen Zeitpunkt ist es offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt noch kein richterlicher Entscheid über die Sanktion vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Um- stand, dass die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren eine Strafe von 12 Mona- ten vorsah, führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Wei- teres dazu, dass dem Beschwerdeführer auch im ordentlichen Verfahren eine Frei- 8 heitsstrafe von maximal 12 Monaten droht. So werden von der Staatsanwaltschaft abgegebene Erklärungen u.a. bezüglich der Sanktion mit der Nichtgenehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren durch das Gericht hinfällig. Die Staatsan- waltschaft ist somit nicht an ihren Vorschlag gebunden und es verstösst nicht ge- gen Treu und Glauben, wenn sie eine höhere Strafe verlangt als die, die im abge- kürzten Verfahren in Betracht gezogen wurde (GEISER/JAGGI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2023, 3. Aufl. N. 30 zu Art. 362 StPO sowie BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 und E. 5.4.1). Mittlerweile steht zudem fest, dass die Hauptverhandlung am 17./18. Juli 2025 stattfinden wird (vgl. Verfügung des Regio- nalgerichts vom 20. Mai 2025, Beschwerdebeilage 1). Auch wenn die Haftdauer aufgrund der vorliegenden Verlängerung zu diesem Zeitpunkt knapp 10 ½ Monate betragen wird und damit in eine gewisse zeitliche Nähe der zu erwartenden Frei- heitsstrafe rückt, ist mit Blick auf den angesetzten Hauptverhandlungstermin keine Überhaft zu befürchten. Es ist überdies nicht davon auszugehen, die Dauer der an- geordneten Ersatzmassnahmen (Verbot, sich allein [ohne Erwachsenen] mit D.________ zu treffen, sie in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr zu treffen und sexu- elle Handlungen mit ihr vorzunehmen [ARR 24 95]), an welche sich der Beschwer- deführer ohnehin nicht gehalten hat, werde auf die ausgestandene Haft angerech- net (vgl. auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025). Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Haft bis und mit 18. Juli 2025 noch als verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis am 6. August 2025 rechtfertigt sich mit Blick auf das mittlerweile feststehende Datum der Hauptver- handlung nicht mehr. 6.3 Abgesehen davon ist betreffend Verhältnismässigkeit der Haft auch auf Folgendes hinzuweisen: Mit Blick auf die Anklage beim Regionalgericht in Dreierbesetzung sowie das Telefonat der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 16. April 2025 mit dem Regionalgericht (vgl. Aktennotiz vom 22. April 2025 sowie Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft vom 6. Mai 2025 [KZM 25 1023]) steht nach wie vor eine Massnahme im Raum (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Da gutachterlich eine Massnahme empfohlen wird, welche zumindest einleitend stationär erfolgen sollte, um eine adäquate und stabile Einstellung der Medikation zu gewährleisten (vgl. S. 44 sowie S. 52 ff. des Gutachtens), ist davon auszuge- hen, dass im Falle einer Verurteilung die Anordnung einer stationären Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ob eine schwere psychische Störung vorliegt, welche kausal für die Vornahme der sexuellen Handlungen mit D.________ war (was vom Beschwerdeführer bestritten wird und sich nicht ohne Weiteres aus dem Gutachten vom 28. November 2024 ergibt, vgl. S. 44 f., S. 46 f., S. 50), und deshalb (auch) ei- ne Massnahme nach Art. 59 StGB ernsthaft zu erwarten ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheint trotz der Einwände der BVD nach wie vor auch eine Mass- nahme nach Art. 61 Abs. 4 StGB ernsthaft in Betracht zu kommen (Medikamenten- einstellung in den UPD, Klinik Étoine, und anschliessend eine Massnahme für jun- ge Erwachsene, vgl. Aktennotiz vom 22. April 2025 sowie Gutachten vom 28. No- vember 2024, S. 53 f.). Der mit einer Massnahme nach Art. 61 Abs. 4 StGB ver- bundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre, womit der Vollzug der frei- 9 heitsentziehenden Massnahme deutlich länger dauern kann als die Freiheitsstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.2) und so- mit ohnehin keine Überhaft besteht. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer möglichen bedingten Entlassung, welche bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]; Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 sowie 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4 sowie BGE 143 IV 160 E. 4.2 und Urteile des Bundesgerichts 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1 sowie 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.2). 6.4 Zu Recht wird nicht geltend gemacht, das Strafverfahren werde nicht genügend vorangetrieben. Zudem sind nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 5.2). Solche werden denn auch nicht beantragt. Damit erweist sich die Haft als verhältnismässig. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Feststellung eines fehlenden Hafttitels gilt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als teilweise obsiegend. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt des- halb zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, der Kanton. Die Kürzung der Haftdauer aufgrund des mittlerweile feststehenden Datums der Hauptverhandlung rechtfertigt keine zusätzliche Kostenausscheidung (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO), so dass dem Beschwerdeführer die verbleibenden CHF 750.00 auferlegt werden. 7.2 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerde- verfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang der Hälfte entfällt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm vom Kanton Bern eine angemessene Ent- schädigung im Umfang der (damals noch privaten) Verteidigungskosten im Betrag von pauschal CHF 1'500.00 für das Verfahren KZM 25 1023 auszurichten. Der fehlende Hafttitel war zwar bereits Gegenstand im vorinstanzlichen Haftverfah- ren. Offensichtlich drängte sich deswegen aber keine Haftentlassung auf und die materiellen Haftvoraussetzungen wurden zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist damit mit seinen Vorbringen nicht durchgedrungen, weshalb er so oder anders nicht in vollem Umfang von den Verfahrenskosten befreit worden wäre. Da der feh- lende Hafttitel zudem im Beschwerdeverfahren festgestellt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wurde (hälftige Befreiung des Beschwerde- führers von den Verfahrenskosten sowie von der Rückzahlungspflicht), hat der Be- schwerdeführer nicht zusätzlich Anspruch darauf, dass die vorinstanzlichen Kosten 10 ebenfalls teilweise vom Kanton getragen werden und ihm eine teilweise Entschädi- gung im vorinstanzlichen Verfahren ausgerichtet wird. Der fehlende Hafttitel kann nur einmal mit den entsprechenden Folgen festgestellt werden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Mai 2025 bis am 12. Mai 2025 ohne formell gültigen Hafttitel inhaftiert war. 3. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 (KZM 25 1023) wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 6. August 2025 (Ziffer 2) verlängerte. Die Untersuchungshaft wird bis und mit 18. Juli 2025 ver- längert. 4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden hälftig, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die ver- bleibende Hälfte in der Höhe von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 6. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwer- deführers entfällt im Umfang der Hälfte. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (PEN 25 312 – per A-Post) 12 Bern, 5. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13