_ wird für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen; dies auch mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2025 mit Wirkung ab 14. Mai 2025 ohnehin als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat. Entsprechend wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).