8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird durch die Gutheissung der Beschwerde nicht obsolet (ohnehin wären davon nicht die Verfahrenskosten umfasst gewesen und die Frage der amtlichen Verteidigung stellt sich unabhängig vom konkreten Verfahrensausgang). Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen;