Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben und ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil sowie die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung allenfalls bereits erhobene Feststellung der Körpermerkmale (inkl. Foto) bzw. die abgenommenen Fingerabdrücke sind zu vernichten.