Mit Blick auf vergangene oder zukünftige Delikte lässt sich eine Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung ebenfalls nicht begründen. Von der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft wird denn auch nicht weiter ausgeführt, für welche Ermittlungsmassnahmen die Fingerabdrücke oder das Festhalten der Körpermerkmale dienen sollten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.