Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend davon auszugehen ist, der Täter sei den Opfern bekannt, besteht zudem die Möglichkeit, im Einzelfall ein DNA-Profil zu erstellen oder die erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen, sollten diese zur spezifischen Abklärung der konkreten Vorwürfe erforderlich und geeignet sein. Mit Blick auf vergangene oder zukünftige Delikte lässt sich eine Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung ebenfalls nicht begründen.