6 Zukunft Hausfriedensbrüche bei (ehemaligen) Lebenspartnerinnen begehen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen auch unter Berücksichtigung der Argumente der Generalstaatsanwaltschaft zu vage und allgemein. Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend davon auszugehen ist, der Täter sei den Opfern bekannt, besteht zudem die Möglichkeit, im Einzelfall ein DNA-Profil zu erstellen oder die erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen, sollten diese zur spezifischen Abklärung der konkreten Vorwürfe erforderlich und geeignet sein.