Die von D.________ erwähnten Vermutungen, wonach der Beschwerdeführer in ihre Wohnung eingedrungen sei und sie sowie die gemeinsame Tochter beobachte, begründen auch mit Blick auf die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer werde in