Gleiches gilt auch mit Blick auf das Feststellen von Körpermerkmalen sowie die Erstellung von Fingerabdrücken. Da aktuell davon auszugehen ist, vergangene Straftaten hätten ausschliesslich im Beziehungskontext stattgefunden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten des Beschwerdeführers für die Aufklärung vergangener Delikte erforderlich oder geeignet sein könnten. Betreffend Aufklärung zukünftiger Delikte kann nichts anderes gelten. Die von D._____