Zu prüfen bleibt damit, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer sei in vergangene Delikte verwickelt. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines DNA-Profils verwiesen werden. Gleiches gilt auch mit Blick auf das Feststellen von Körpermerkmalen sowie die Erstellung von Fingerabdrücken.