7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Erforderlichkeit und Angemessenheit der erkennungsdienstlichen Erfassung mit dem Vergleich von Fingerabdrücken, dem Erstellen von Fotovorweisungen und der zielorientierten Durchführung anderweitiger Ermittlungsmassnahmen. Weder ergibt es sich aus der angefochtenen Verfügung noch ist es sonst ersichtlich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf die Anlasstaten erfolgt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer sei in vergangene Delikte verwickelt.