Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundegerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 147 I 372). 7.2