O., N. 41 f. zu Art. 255 StPO). Andere konkrete Delikte werden nicht erwähnt. D.________ äusserte zwar die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sie und ihre Tochter heimlich aufgesucht. Sie reichte in diesem Zusammenhang Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen Unbekannt ein. Diesbezüglich wird aber, soweit ersichtlich, kein Verfahren im Kanton Bern geführt und auch ein hinreichender Tatverdacht wird nicht begründet. Dieses mögliche Delikt kann daher zur Begründung einer DNA-Profilerstellung ebenfalls nicht herangezogen werden. Die Erstellung eines DNA-Profils erweist sich somit als unverhältnismässig.