gungshandlungen), kann daher einzig für einen eng begrenzten Beziehungskontext gelten. Selbst wenn konkrete Anhaltspunkte für mögliche vergangene Delikte in einem solchen Kontext vorliegen würden, reicht dies zur Begründung einer DNA- Profilerstellung nicht aus. Die mutmasslichen Opfer kennen vorliegend den Beschwerdeführer, weshalb eine Identifikation mittels DNA nicht erforderlich ist. Abgesehen davon scheint die Erstellung eines DNA-Profils auch nicht grundsätzlich geeignet, Täter der Drohungen oder Nötigungen zu überführen (vgl. zur Frage der Eignung und Erforderlichkeit auch FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 41 f. zu Art.