Konkrete Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer habe auch andere (beliebige) Frauen bedroht, genötigt oder beschimpft, liegen aufgrund der bisherigen Ausgangslage nicht vor und werden auch nicht begründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Generalstaatanwaltschaft (vgl. Ziffer 8 ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025) zu drohendem und manipulativem Verhalten neigt, persönliche Grenzen nicht respektiert und daher ein gleiches oder ähnliches deliktisches Verhaltensmuster auch bereits früher verfolgt haben und somit in weitere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (insb. Drohungen und Nöti-