Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, welche aber ohnehin nicht der Grund für die Erstellung eines DNA-Profils waren, erfolgten sämtliche im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Vergehen (Drohung, Nötigung, Beschimpfung) ausschliesslich in einem spezifischen Beziehungskontext (Lebenspartnerin bzw. Exfrau als mutmassliche Opfer). Konkrete Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer habe auch andere (beliebige) Frauen bedroht, genötigt oder beschimpft, liegen aufgrund der bisherigen Ausgangslage nicht vor und werden auch nicht begründet.