4 vom 6. Juli 2021 E. 4.1 sowie auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2 f.). 6.3 Auslöser für die Erstellung eines DNA-Profils war die Anzeige von D.________ vom 20. Dezember 2024 (Drohung; vgl. auch Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2025, Ziffer 8). Entgegen den Schlussfolgerungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt dieser weitere Vorwurf die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs mit Blick auf vergangene Delikte nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.