Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. 6.2 Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass ein DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstaten erforderlich bzw. geeignet ist. Die Profilerstellung erfolgte denn ausschliesslich im Zusammenhang mit möglichen vergangenen Delikten.