_ nahm die Drohung offenbar sehr ernst; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie massive häusliche Gewalt durch den Beschwerdeführer erlebt und dieser immer gesagt habe, eine Ehe könne man nur durch den Tod trennen (vgl. Einvernahme D.________ vom 20. Dezember 2024, Z. 11). Eine hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, zumal keine abschliessende Würdigung zu erfolgen hat.