Bestritten wird aber der hinreichende Tatverdacht betreffend die Drohung zum Nachteil von D.________. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag aber einzig der Umstand, dass C.________ D.________ von den Drohungen erzählt hat, einen hinreichenden Tatverdacht nicht auszuschliessen. Es bestehen keine offensichtlichen Hinweise, dass C.________ dies erfunden hat, zumal ihre Aussagen allgemein glaubhaft erscheinen und sich teilweise auch objektivieren lassen. D.________ nahm die Drohung offenbar sehr ernst;