5. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Delikte zum Nachteil von C.________ ergibt sich aus dem Entwurf der Anklageschrift und ist unbestritten. Bestritten wird aber der hinreichende Tatverdacht betreffend die Drohung zum Nachteil von D.________.