36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die 3 Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.1 mit Verweis auf BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.).