Zudem gab D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2024 an, sie habe am Vortag Anzeige gegen unbekannt wegen Hausfriedensbruchs eingereicht, da an ihrem alten Wohnort durch unbekannt ein Kleber (SEONE) an die Zimmertüre von E.________ angebracht worden sei und alles auf die Handschrift des Beschwerdeführers hindeute. Sie habe das Gefühl, der Beschwerdeführer beobachte sie; auch die gemeinsame Tochter F.________ fühle sich verfolgt (Z. 8).