BM 23 33045 [soweit nicht anders vermerkt, sind im Folgenden diese Akten gemeint] sowie Entwurf Anklageschrift). Am 13. März 2025 wurde zudem ein Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von D.________ (Exfrau des Beschwerdeführers) gegen den Beschwerdeführer eröffnet. D.________ erhielt im Dezember 2024 eine Sprachnachricht von C.________, wonach der Beschwerdeführer sich im Juni 2023 dahingehend geäussert habe, er werde sie (D.________) umbringen lassen (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 18. Februar 2025). Zudem gab D._____